S&P Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als „fest“ bezeichnet sind, freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.

3. Unsere Angebote beziehen sich auf die jeweils geltenden Preislisten, Kataloge und Prospekte.

4. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wurde.

5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise und Lieferfristen

1. Die Preise richten sich nach den geltenden Preislisten. Für die Berechnung gilt grundsätzlich der am Tag der Auftragsbestätigung geltende Preis. Tritt zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem Tage der Lieferung eine Änderung der Preisgrundlagen ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung tritt in Kraft, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben und dieser sie nicht innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung abgelehnt hat. Mit der Ablehnung wird der jeweilige gemäß § 2 (4) zustande gekommene Vertrag aufgelöst.

2. Die Preise verstehen sich ohne Frachtkosten, welche gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden.

3. Für Art und Umfang der Lieferung sind die beiderseitig übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgeblich.

4. Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

5. Die Frist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Bestätigung.

6. Die Einhaltung der Frist setzt die Vornahme aller etwa notwendigen Mitwirkungshandlungen seitens des Käufers voraus sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so kann die Frist angemessen verlängert werden.

7. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat bzw. als versandbereit gemeldet ist.

8. Die Lieferfrist ist angemessen zu verlängern, wenn wir durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhergesehene Umstände (bspw. Höhere Gewalt), die nicht in unserem Einflussbereich liegen, gehindert sind, fristgerecht zu liefern.

9. Wird die Lieferzeit aus anderen als den in Nr. 8 genannten Gründen nicht eingehalten und geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurück treten.

10. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

13. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

14. Teillieferungen sind zulässig, soweit auch eine teilweise Lieferung für den Besteller von Interesse ist und nicht dem Vertragszwecke widerspricht.

15. Wird die Lieferung durch vom Käufer zu vertretende Umstände verzögert, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist über die Ware zu verfügen und den Käufer dann nach verlängerter Frist zu beliefern. Unsere gesetzlichen Rechte aus Annahmeverzug bleiben unberührt.

16. Vom Besteller bestellte Ware, die ihm als Restposten angekündigt wurde, wird nicht zurückgenommen.

17. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit Teillieferungen angenommen wurden.

IV. Verpackung

Verpackungen werden nicht zurückgenommen, daher können 0,3% vom Brutto Rechnungsbetrag abgezogen werden.

V. Versand und Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers.

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung an den Käufer über. Verzögert sich die Absendung infolge irgendwelcher Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.

3. Wir haften nicht für Beschädigung und Verlust der Ware auf dem Transport, es sei denn, die Schäden können auf unsachgemäße Verpackung zurückgeführt werden.

5. Die Ware ist nicht gegen Glasbruch und Transportschäden versichert. Das Risiko der Verschlechterung und/oder des Untergangs der Ware auf dem Transportweg trägt der Käufer.

6. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungsfrist – Die Zahlungsfristen werden individuell vereinbart und sind auf den Auftragsbestätigungen genannt.

2. Verzug – Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt stets Verzug ein, ohne vorherige Mahnung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von vier Wochen oder bei Wechselprotest bzw. bei Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften tritt auch für alle unsere sonstigen Forderungen aus unseren Geschäftsbeziehungen sofortiger Verzug ein.

3. Verzugszinsen – Jede Zahlungsverzögerung berechtigt uns zur Berechnung von Zinsen zzgl. Provision in gesetzlich zulässiger Höhe. Das Geltend machen eines höheren Schadens bleibt und vorbehalten.

4. Skonto kann auf den Rechnungsendbetrag nicht gewährt werden, außer es ist auf der Rechnung ausgewiesen.

5. Akzepte und Wechsel – Bei Zahlung mit Akzepten (Laufzeit nicht über 3 Monate), deren Annahme spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum wir uns von Fall zu Fall vorbehalten, gehen die gesamten Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung, ohne dass wir eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung oder Protesterhebung haben.

6. Zahlungsverzug – Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine gegen Ansprüche Rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

8. Bei Direktcontainern für den Kunden werden die Container beim Hersteller begast (sofern dies nötig ist. Aktuell bei Indien und Indonesien). Wir verpflichten uns für diese Container die Entgasung nach europäischem Recht zu veranlassen und einen Nachweis hierüber zur Verfügung zu stellen. Die Container können auch im jeweiligen Abgangshafen wieder entgast werden. Auch hier haben wir ein Zertifikat nach europäischem Recht zur Verfügung zu stellen. Sollten dennoch gesundheitliche Schäden vom Käufer bei der Entladung des Containers gemeldet werden, übernehmen wir hierfür keine Haftung, soweit wir über die Entgasung einen ordnungsgemäßen Nachweis erbringen können.

VII. Gewährleistung/Mängelhaftung

Wir gewährleisten die Eigenschaften der Liefergegenstände, wie sie in den Produktinformationen angegeben sind. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Farbtönen und in der Oberflächenbeschaffenheit, die sich im Rahmend er handelsüblichen Toleranz bewegen, sind keine Mängel.

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt gegen Gutschrift der Ware oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

11. Ausgelieferte Warensendungen sind auf jeden Fall vom Käufer anzunehmen. Beanstandet und zur Verfügung gestellte Warensendungen sind vom Käufer bis zur vollendeten Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern und vor Schäden zu bewahren.

12. Pflichten des Käufers

a) Voraussetzung für jede Ersatzleistung ist der Nachweis über ordnungsgemäße Behandlung und sachkundige Verarbeitung der gelieferten Ware nach den Grundsätzen fachgerechter Handwerksarbeit. Dies hat der Käufer im Zweifelsfalle durch Sachverständigengutachten nachzuweisen. Im Falle der Ersatzpflicht werden auch die Kosten für das Sachverständigengutachten übernommen.

b) Uns ist die Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens in unverändertem Zustand zu geben. Eine ausreichende Frist zur Untersuchung der Schadensursache ist uns einzuräumen. Wird dies vom Käufer verweigert oder hat er eine entsprechende Verweigerung oder Unterlassung des Ersatz berechtigten zu vertreten, so entfällt jede Mangelhaftung.

c) Der Käufer hat zur Vermeidung größerer Schäden das Recht und die Pflicht, notwendige Maßnahmen zur Schadensabwendung oder Schadensminderung zu ergreifen bzw. zu veranlassen und auch Sorge zu tragen, dass Proben der mangelhaften Lieferung sichergestellt werden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kun den als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahlder freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen und wirksam.

X. Gerichtsstand

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Traunstein; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts oder internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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